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Statuten der Interessengemeinschaft Schweiz - Zweiter Weltkrieg

Art. 1
Die Interessengemeinschaft Schweiz - Zweiter Weltkrieg (IG) ist ein Verein gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch ZGB Art. 60 ff., mit Sitz Aarau, Postadresse Laurenzenvorstadt 79, Postfach 3343, 5001 Aarau.

 
Art. 2
Der Zweck besteht darin, das Ansehen der Schweiz zu fördern, insbesondere indem ein Gegengewicht zu den Verunglimpfungen des Landes im Zusammenhang mit der Geschichte des Zweiten Weltkrieges gesetzt wird.

 
Art. 3
Die Interessengemeinschaft Schweiz - Zweiter Weltkrieg stellt einen Zusammenschluss verschiedener selbständiger Mitgliedsorganisationen dar. Sie werden am Schluss der Statuten namentlich aufgeführt. Oberstes Organ ist die Delegiertenversammlung.

 
Art. 4
Weitere Organisationen mit verwandten Zielsetzungen können jederzeit aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der Mitgliedsorganisationen der Aufnahme zustimmt.

 
Art. 5
Für alle Beschlüsse gilt die Mehrheit der anwesenden Mitgliedsorganisationen unabhängig von ihrer eigenen Mitgliederzahl.

 
Art. 6
Unter dem Vorbehalt solch mehrheitlicher Zustimmung können auch einzelne natürliche und juristische Personen als Gönner oder Sympathisanten aufgenommen werden.

 
Art. 7
Die Interessengemeinschaft Schweiz - Zweiter Weltkrieg hält gemäss schweizerischem Vereinsrecht jährlich eine ordentliche Delegiertenversammlung ab, an der vom Vorstand Jahresbericht, Rechnung und Budget vorgelegt werden.

 
Art. 8
Die Delegiertenversammlung wählt einen Vorstand von mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

 
Art. 9
Die Delegiertenversammlung bezeichnet jährlich eine Revisionsstelle.

 
Art. 10
Der Präsident kann mehrmals jährlich, u.a. zwecks Planung, die Präsidenten der Mitgliedsorganisationen zu Konferenzen einberufen (Präsidentenkonferenz). Das gleiche Recht steht ebenfalls einem Fünftel der Mitglieder der Präsidentenkonferenz zu.

 
Art. 11
Zu Info-Veranstaltungen können auch die Mitglieder der beteiligten Organisationen sowie die Gönner und Sponsoren (ohne Stimmrecht) eingeladen werden.

 
Art. 12
Die jährlichen Beiträge betragen: Fr. 300.- bis Fr. 2'000.- für Mitgliedsorganisationen Es können auch individuelle Vereinbarungen mit Mitgliedsorganisationen getroffen werden, die von den statutarischen Beiträgen abweichen. Die jährlichen Gönnerbeiträge betragen: Fr. 50.- für natürliche Personen, Fr. 200.- für juristische Personen. Sympathisanten leisten freiwillige Beiträge.

 
Art. 13
Der Verein kann die Ehrenmitgliedschaft erteilen.

 
Art. 14
Das Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust) ist auf das neue Geschäftsjahr zu übertragen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer IG-Mitgliedsorganisation zu überweisen.